Was Sie als Arbeitgeber bei der Mittagspause rechtlich anbieten müssen
Legal & Compliance 7 min

Was Sie als Arbeitgeber bei der Mittagspause rechtlich anbieten müssen

Keine Kantine? Kein Problem – aber einen Pausenraum müssen Sie ab 10 Mitarbeitern bereitstellen. Was die Arbeitsstättenverordnung konkret verlangt.

Wichtigste Punkte

  • ✓ Die ArbStättV (§ 6) verpflichtet Arbeitgeber ab bestimmten Betriebsgrößen, Pausenräume bereitzustellen – nicht aber eine Kantine.
  • ✓ Eine Kantinenpflicht gibt es in Deutschland gesetzlich nicht – Verpflegungsangebote sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.
  • ✓ Pausenräume müssen laut DGUV-Regel 115-001 von Arbeitsplätzen getrennt und angemessen ausgestattet sein.
  • ✓ Ein Smart Fridge im Pausenraum erfüllt gleichzeitig die Anforderung an einen genutzten Sozialraum und bietet echten Mehrwert.

Kurz vorab: Eine Kantine ist (fast) nie Pflicht

Viele Gründer und Geschäftsführer sind unsicher, was das Gesetz bei der Mitarbeiterverpflegung tatsächlich verlangt. Die beruhigende Antwort: Eine Betriebskantine mit warmem Essen ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgeschrieben – auch nicht ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl. Was das Gesetz aber verlangt, ist ein Pausenraum. Und der hat klare Anforderungen.

Die rechtliche Grundlage

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt, welche Einrichtungen Arbeitgeber bereitstellen müssen. Relevant für die Verpflegung ist vor allem § 6 ArbStättV in Verbindung mit der Technischen Regel ASR A4.2.[21][22]

Das Wichtigste in Kürze: Ab 10 Mitarbeitenden muss ein Pausenraum vorhanden sein – oder, wenn das nicht möglich ist, ein gleichwertiger Pausenbereich.

Was der Pausenraum leisten muss

Die Anforderungen sind konkreter als viele denken:

  • Größe: Mindestens 6 m², plus ca. 1 m² pro gleichzeitigem Nutzer. Für ein Team von 30 Personen, von denen 10 gleichzeitig Pause machen, wären das mindestens 16 m².
  • Möblierung: Tische und Stühle mit Rückenlehne. Barhocker ohne Rückenlehne erfüllen die Anforderung nicht.
  • Kühlmöglichkeit: Ein Kühlschrank, damit Mitarbeitende mitgebrachte Speisen lagern können.
  • Erwärmungsmöglichkeit: Eine Mikrowelle oder ein Herd, damit Essen aufgewärmt werden kann.
  • Ausreichende Belüftung und Beleuchtung

Der Raum muss während der Pausenzeiten ausschließlich als Pausenraum zur Verfügung stehen. Eine Doppelnutzung als Meetingraum ist außerhalb der Pausen zulässig – aber die Ausstattung (Kühlschrank, Tische, Stühle) muss dauerhaft vorhanden sein.

Was nicht als Ersatz gilt

Ein Verweis auf das Restaurant um die Ecke erfüllt die Anforderung nicht. Der Pausenraum muss sich im oder direkt am Gebäude befinden. Mitarbeitende sollen ihre Pause nicht damit verbringen, ihn erst zu erreichen.

Was bei Verstößen passiert

Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung können mit Bußgeldern bis zu € 5.000 pro Verstoß geahndet werden. Bei Gesundheitsgefährdung steigt die Grenze auf bis zu € 25.000.[23] Zusätzlich hat der Betriebsrat – falls vorhanden – ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausstattung des Pausenraums und kann dessen Einhaltung einfordern.

Vom Minimum zum echten Benefit

Die gesetzlichen Anforderungen sind eine Untergrenze. Wer den Pausenraum lediglich als Pflicht betrachtet, verschenkt Potenzial. Ein gut gestalteter Raum mit einer hochwertigen Verpflegungslösung – sei es ein Smart Fridge, ein Catering-Angebot oder eine gut ausgestattete Küche – sendet ein klares Signal an die Belegschaft.

Mitarbeitende, die ihre Pause gerne in diesem Raum verbringen, erholen sich besser. Und wer mittags nicht erst eine halbe Stunde mit der Mittagspausensuche verbringt, ist nachmittags konzentrierter.

Checkliste: Ist Ihr Pausenraum compliant?

  • ☐ Mindestfläche eingehalten (min. 6 m², plus Nutzerzuschlag)
  • ☐ Tische und Stühle mit Rückenlehne vorhanden
  • ☐ Kühlschrank für mitgebrachte Speisen
  • ☐ Mikrowelle oder Herd zum Erwärmen
  • ☐ Ausreichende Beleuchtung und Belüftung
  • ☐ Raum während Pausenzeiten frei zugänglich
  • ☐ Keine dauerhafte Doppelnutzung als Arbeits- oder Lagerraum

Fazit

Eine Kantine ist nicht Pflicht – ein funktionierender Pausenraum schon. Die Anforderungen sind überschaubar und gut erfüllbar. Wer dabei nicht beim Minimum bleibt, sondern den Raum zu einem echten Wohlfühlort macht, profitiert doppelt: rechtliche Sicherheit und ein Benefit, das täglich wahrgenommen wird.

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